====== b) Abkommen ====== zwischen der Einwohnergemeinde Muttenz und der Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz ===== Strassen und Wege im Freidorf ===== Die Strassen und Wege im Freidorfe bleiben Eigentum der Ge- nossenschaft, sie sind demgemäss Privatstrassen. Der Unterhalt wird von der Siedelungsgenossenschaft Freidorf besorgt. Die Gemeinde Muttenz vergütet an die ordentlichen Unterhaltungskosten die Hälfte gegen Vorlage der bezüglichen Ausgabenbelege. Für ausserordentliche Arbeiten hat die Siedelungsgenossenschaft Pläne und Kostenvoranschläge dem Gemeinderate einzureichen und es erfolgt eventuelle Beitragsleistung nach besonderer Vereinbarung mit dem Gemeinderat, unter Ratifikationsvorbehalt durch die Ge- meindeversammlung. ===== öffentliche Beleuchtung. ===== Die öffentliche Beleuchtung im Freidorf wird von der Siedelungs- genossenschaft Freidorf nach Vereinbarung mit den zuständigen Be- hörden der Gemeinde Muttenz durchgeführt. Der Unterhalt und die 191 Kosten für elektrische Kraft werden von der Gemeinde Muttenz der Siedelungsgenossenschaft vergütet. ===== Kehrichtabfuhr. ===== Die Kehrichtabfuhr im Freidorf erfolgt durch die Organe der Gemeinde Muttenz im 14tägigen Turnus. ===== Gültigkeit des Abkommens. ===== Dieses Abkommen ist von der Siedelungsgenossenschaft Freidorf in ihrer Generalversammlung vom 5. März 1922 und 4. März 1923, sowie von der Einwohnergemeindeversammlung von Muttenz am 31. Januar 1923 genehmigt worden und tritt mit 1. Januar 1922 in Kraft. Dasselbe hat Gültigkeit auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann beidseitig jährlich auf Ende eines Kalenderjahres gekündet werden. Stempel: Gemeinde Muttenz Kt. Baselland Namens des Gemeinderates, Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Brüderlin, Meyer. Namens der Siedelungsgenossenschaft Freidorf Der Präsident: J. Frei. Der Sekretär: A. Lacoste. 192