====== III. Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften ====== {{ oeffentlich:25jahre:stiftung_zur_foerderung_von_siedelungsgenossenschaften.pdf |}} Stempelmarke Dr. E. A. Koechlln Notar STIFTUNGSURKUNDE Vor mir dem Unterzeichneten, öffentlichen Notar in Basel sind erschienen: Herr Dr. Rudolf Kündig, Advokat, von und in Basel, Präsident des Aufsichtsrates des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.), Basel, und Herr Bernhard Jaeggi, Kaufmann, von Mümliswil, in Freidorf (Mut- tenz), Präsident der Verwaltungskommission des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.), für den Verband Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.), in Basel, kollektiv die rechtsverbind- liche Unterschrift führend und haben mir erklärt: § 1. Der Verband Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.) in Basel errichtet mit gegenwärtigem Akt unter der Firma «Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften» eine Stiftung mit Sitz in Muttenz (Kanton Basellandschaft). § 2. Die Stiftung hat den Zweck, die Erstellung von Siedelungen auf genossenschaftlicher Grundlage zu fördern und die genossenschaft- lichen Gedanken, wie sie bei der Gründung der Siedelungsgenossen- schaft Freidorf in Muttenz wegleitend und grundlegend waren, in den Statuten vom zwanzigsten Mai neunzehnhundertneunzehn (20. Mai 1919), dem Jahresberichte pro einunddreissigsten Dezember neunzehn- hundertzwanzig (31. Dezember 1920) und den Leitsätzen und Er- ziehungsprinzipien für die Siedelungsgenossenschaft Freidorf nieder- gelegt sind, zu fördern. Die erwähnten Statuten, der Jahresbericht, sowie die Leitsätze und Erziehungsprinzipien der Siedelungsgenossenschaft Freidorf bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Stiftungsurkunde und werden je in einem Exemplar beigefügt. 141 § 3. Zur Erreichung des Zweckes dieser Stiftung werden die jähr- lichen Überschüsse, die sich laut Betriebsrechnung für die Liegen- schaften nebst Gebäulichkeiten und Anlagen der Siedelungsgenossen- schaft Freidorf in Muttenz ergeben und gemäss Art. 8 (acht) des Vertrages vom vierten November neunzehnhunderteinundzwanzig (4. November 1921) dem Verband Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.) zu übermitteln sind, von diesem dieser Stiftung als Stiftungsvermögen zugewiesen. Der Vertrag vom 4. November 1921 (vierten November neunzehn- hunderteinundzwanzig) bildet ebenfalls ein integrierender Bestandteil dieser Stiftungsurkunde und wird dieser beigelegt. § 4. Das Verwaltungsorgan der Stiftung ist eine Kommission von drei Mitgliedern, die von der Verwaltungskommission des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.) gewählt wird. Die Wahlbehörde ist berechtigt, die Mitglieder der Stiftungskommission jederzeit abzu- berufen und durch andere zu ersetzen. Als Mitglieder der Stiftungskommission hat die Verwaltungs- kommission des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.) ge- wählt: 1. Herrn Dr. Rudolf Kündig, Advokat, von und in Basel, Präsident des Aufsichtsrates des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V.S.K.); 2. Herrn Dr. Anton Suter, ohne Beruf, von Krummenau (St. Gallen), in Lutry, Vizepräsident des Aufsichtsrates des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.); 3. Herrn Bernhard Jaeggi, Kaufmann, von Mümliswil (Solothurn), in Freidorf (Muttenz), Präsident der Verwaltungskommission des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.). § 5. Die Stiftungskommission verwaltet das Stiftungsvermögen und beschliesst seinerzeit in Verbindung mit den zuständigen Organen des Verbandes Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.) über die Verwendung des Stiftungsvermögens, gemäss den in Art. 2 (zwei) dieser Stiftungs- urkunde niedergelegten Bestimmungen. § 6. Die Stiftung wird durch kollektive Unterschrift von je zwei Mit- gliedern der Stiftungskommission nach aussen rechtsverbindlich be- rechtigt und verpflichtet. 142 § 7. Die Tätigkeit der Mitglieder der Stiftungskommission geschieht ehrenamtlich. § 8. Die Stiftungskommission hat dem Verband Schweiz. Konsum- vereine (V. S. K.) als Stifter alljährlich innert drei Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung über das abgelaufene Ge- schäftsjahr einzureichen. § 9- Der Rechnungsabschluss der Stiftung erfolgt alljährlich auf den einunddreissigsten Dezember (31. Dezember), erstmals neunzehn- hundertdreiundzwanzig. § 10. Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. § 11. Diese Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Basellandschaft einzutragen. Urkundlich dessen ist dieser Akt, nach erfolgter Lesung und Ge- nehmigung, von den Comparenten und mir dem Notar unter Bei- setzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Geschehen in Basel, den dritten Mai neunzehnhundertdreiund- zwanzig (den 3. Mai 1923). Verband Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.): KUndig. Jaeggi. Siegel: Emst A. Koechlin, Basel J. U. D. Notarlus Dr. Ernst A. Koechlin Notarius f. Prot. IV fol. 1/5 143