====== STATUTEN ====== {{ oeffentlich:25jahre:statuten.pdf |}} //Version, die im Anhang zur Festschrift 25 Jahre Freidorf abgedruckt ist.// DER SIEDELUNGSGENOSSENSCHAFT FREIDORF IN MUTTENZ BEI BASEL GEGRÜNDET AM 20. MAI 1919 STATUTEN I. Abschnitt: Vom Namen, Zweck und der rechtlichen Stellung der Genossenschaft. § 1. Unter dem Namen Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz bei Basel besteht mit Sitz und Gerichtsstand in Muttenz auf unbe- stimmte Dauer eine Genossenschaft. Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der sozialen Wohlfahrt und die Verbesserung der Lebenshaltung ihrer Mitglieder. § 2. Die Genossenschaft sucht ihre Zwecke zu erreichen: a) durch die gemeinsame Beschaffung von Bauland und andern Liegenschaften auf dem Wege des Kaufes oder der Pacht, durch gemeinsame Errichtung von Nutz- bauten, Vermietung von Wohnhäusern und Verpachtung von Land an ihre Mitglieder. b) durch gemeinsame Beschaffung der im Haushalt ihrer Mitglieder benötigten Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände in guter Beschaffenheit und Abgabe der- selben unter mässigem Zuschläge und genauer Befol- gung des Grundsatzes der Barzahlung; 197 c) durch die Errichtung und den Betrieb von Anstalten zur Bearbeitung und Erzeugung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für den Bedarf ihrer Mit- glieder; d) durch Errichtung einer Wohlfahrtskasse; e) durch Abschluss einer Kollektivversicherung bei der Coop Lebensversicherungsgenossenschaft in Basel; f) durch Ansammlung eines unteilbaren Genossen- schaftsvermögens; g) durch Anschluss an den V.S.K. und an die innerhalb desselben bestehenden oder entstehenden Unterver- bände oder Zweckverbände; h) durch Errichtung von und Beteiligung an Werken, Anstalten und Zweckverbänden, durch welche die Interessen der Genossenschaft gefördert werden können. § 3. Bei mietweiser Abgabe von Wohnungen soll den Mit- gliedern der Genossenschaft ein unkündbares Mietrecht eingeräumt werden, sofern dies die Selbsterhaltung der Genossenschaft erlaubt. Abtretung der Miete und Unter- miete sind nur mit Zustimmung der Verwaltung gestattet. Bei Aufhören der Mitgliedschaft erlischt das Mietrecht. Der Mietzins, der unter Vorbehalt der Bestimmung in § 3, Abs. 1, nur von der Generalversammlung und mit Zustimmung des V.S.K. sowohl als auch der Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften geändert wer- den kann, ist jeden Monat zu bezahlen. Wenn der Mieter mit zwei Monatszinsraten im Rückstände ist, oder wenn trotz schriftlicher Verwarnung die Liegenschaft vernach- lässigt wird, kann das Mietverhältnis aufgehoben werden und der Ausschluss als Mitglied erfolgen. 198 Änderungen und Ausgestaltungen in allen Teilen der Liegenschaft, welche nach Einholung der Bewilligung durch die Verwaltung auf Rechnung des Mieters vorge- nommen werden können, gehen ohne Entschädigung in das Eigentumsrecht der Genossenschaft über. Bei Tod eines Mitgliedes geht das Mietrecht, sofern die Mitgliedschaft durch die Ehefrau oder einen andern Erben fortgesetzt wird, auf diese über. § 4. Bei Abgabe von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen- ständen kann vom Grundsatz der Barzahlung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen Umgang genom- men werden: a) beim Bezüge grösserer Quantitäten (Migros- und En- gros-Verkehr) können die im Handel üblichen kurzen Zahlungsfristen eingeräumt werden; b) im Falle der Notlage von Mitgliedern, die der Genos- senschaft seit mindestens einem Jahr angehören, hat die Verwaltung das Recht, denselben Kredite bis zu dem ungefähren Betrag ihres zu gewärtigenden Gut- habens aus der Rückerstattung zu gewähren. § 5. Die Genossenschaft sucht keinen Gewinn zu erzielen; sie schliesst deshalb die Abgabe von Waren an Nichtmit- glieder grundsätzlich aus. § 6. Die Genossenschaft ist parteipolitisch und konfessio- nell neutral und schliesst agitatorische Bestrebungen die- ser Art in ihrem Kreise und auf ihrem Boden aus. Wie sie anderseits das Recht der persönlichen Meinungsäusse- 199 rung ihrer Mitglieder in keiner Weise beeinträchtigt, so hält sie für diese und die Organe der Genossenschaft an der freien und vollen Entwicklung der dem genossen- schaftlichen Gemeinschaftsleben wesentlichen Prinzipien fest. § 7. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossen- schaft führen drei Mitglieder der Verwaltung, die letztere aus ihrer Mitte bezeichnet. Die Verwaltung kann ausser- dem auch Angestellten der Genossenschaft die Unter- schriftsberechtigung erteilen. Die Unterschrift ist nur rechtsverbindlich, wenn je zwei der dazu bestimmten Per- sonen kollektiv zeichnen. § 8. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch das «Genossenschaftliche Volksblatt», das von der Genossenschaft für sämtliche Mitglieder kollektiv abon- niert wird, und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch das «Schweiz. Handelsamtsblatt». In dringenden Fällen können Bekanntmachungen auch durch Zirkulare oder durch Anschlag erlassen werden. § 9. Die Genossenschaft ist gemäss den Bestimmungen von Titel XXIX des Schweizerischen Obligationenrechtes konstituiert und im Handelsregister eingetragen. § 10. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet neben deren Vermögen (§ 41) das von den Mitgliedern und den Subvenienten gezeichnete Anteilscheinkapital inner- halb der Vorschriften der §§ 38 und 39. Eine weiterge- hende Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. 200 11. Abschnitt: Von der Mitgliedschaft. § 11. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme- beschluss der Verwaltung auf Grund einer an sie gerich- teten schriftlichen Anmeldung. Jedes Mitglied ist in das Verzeichnis der Genossen- schaft einzutragen. Die Mitgliedschaft ist persönlich; sie ist nur in den in den Statuten vorgesehenen Fällen übertragbar. Kein Mitglied hat einen persönlichen Anspruch an das Genossenschaftsvermögen. Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der Sta- tuten mit allen darin enthaltenen Rechten und Pflichten in sich. § 12. Aufnahmefähig sind Personen aller Kreise und Stände sowie Personenverbände, Anstalten und Stiftungen, die die vorliegenden Statuten anerkennen, den Zweck der Genos- senschaft fördern wollen und sich verpflichten, bei Bedarf die Einrichtungen der Genossenschaft zu benützen. Von den Gliedern einer zusammenlebenden Familie soll in der Regel nur eines die Mitgliedschaft erwerben. § 13. Anmeldungen zur Mitgliedschaft können jederzeit er- folgen. Weist die Verwaltung ein Aufnahmegesuch ab, so hat die abgewiesene Person das Recht, innerhalb 30 Tagen nach Erhalt des abweisenden Entscheides der Verwaltung den Entscheid der nächsten Generalversammlung anzu- rufen. 201 § 14. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch freiwilligen Austritt (§ 15); b) durch Streichung wegen Einstellung der Benutzung der Genossenschaftsanstalten (§ 16); c) durch Tod, resp. bei Personen verbänden, Stiftungen und Anstalten durch deren Liquidation oder Auflö- sung (§ 17); d) durch Ausschluss (§ 18). § 15. Der Austritt aus der Genossenschaft kann von einem Mitgliede jederzeit mit Wirkung auf Schluss des Ge- schäftsjahres erklärt werden, muss jedoch der Verwaltung drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Sobald jedoch ein Auflösungsbeschluss gefasst ist, ist ein Aus- trittsbegehren nicht mehr zulässig. § 16. Ein Mitglied, das seinen Warenbedarf nicht soweit möglich aus den Anstalten der Genossenschaft deckt, kann von der Verwaltung aus der Mitgliederliste gestrichen wer- den. Es soll jedoch nach Ablauf des ersten Jahres schrift- lich auf die Folgen aufmerksam gemacht werden. Die Streichung hat den Verlust der Mitgliederrechte zur Folge. § 17. Stirbt ein Mitglied, so erlischt die Mitgliedschaft, so- fern nicht der überlebende Ehegatte oder ein anderer Erbe innerhalb drei Monaten erklärt, die Mitgliedschaft fortsetzen zu wollen. Wird innerhalb dieser Frist eine Erklärung um Fort- setzung der Mitgliedschaft nicht abgegeben oder verzich- 202 ten die Erben auf Fortsetzung, so wird ihnen ein allfälliger Anteil am Anteilscheinkapital gemäss § 19 der Statuten ausbezahlt. Beanspruchen mehrere Erben die Fortsetzung der Mitgliedschaft, so entscheidet, wenn sie sich nicht einigen können, die Verwaltung. § 18. Handelt ein Mitglied den Statuten zuwider, oder schädigt es die Interessen der Genossenschaft oder die- jenigen der Mitgenossenschafter, so kann es durch Be- schluss der Verwaltung ausgeschlossen werden. Ein aus- geschlossenes Mitglied hat das Recht, innert 30 Tagen, vom Erhalt des Entscheides auf Ausschluss an gerechnet, den Entscheid der nächsten Generalversammlung durch schriftliche Anzeige an die Verwaltung anzurufen. An der Generalversammlung hat der Ausgeschlossene das Recht, seine Beschwerde persönlich vorzutragen oder durch ein anderes Mitglied vortragen zu lassen. Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen die Mitgliederrechte des Ausgeschlossenen. § 19. Ist der Austritt genehmigt oder der Ausschluss end- gültig, so ist dem Ausscheidenden oder seinen Erben sein allfälliger Anteil am Anteilscheinkapital, der sich auf Grund der Bilanz ergibt, nach Genehmigung der Rechnung des betreffenden Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt ist, zur Auszahlung zu bringen, wobei allfällige Verbindlichkeiten des Ausgeschiedenen gegenüber der Genossenschaft mit dem Guthaben auf Anteilscheine etc. verrechnet werden können. An das Vermögen der Genos- senschaft hat ein ausgeschiedenes Mitglied keinerlei Anspruch. 203 § 20. Über die Folgen des Aufhörens der Mitgliedschaft bei Miete gelten überdies die Bestimmungen des § 3. § 21. Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt: 1. bei allen Wahlen und Beschlüssen in der Generalver- sammlung mitzuwirken, in den Generalversammlungen bei Behandlung der Geschäfte innerhalb der von der Generalversammlung selbst bestimmten Geschäfts- ordnung an den Beratungen das Wort zu ergreifen und die statutarischen Rechte auszuüben; 2. Wohnungen der Genossenschaft zu mieten, sofern Objekte verfügbar sind; 3. aus den Anstalten der Genossenschaft die benötigten Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu beziehen und die sonst von der Genossenschaft im Interesse der Mitglieder geschaffenen Einrichtungen zu be- nutzen. § 22. Die Mitglieder sind verpflichtet: 1. nach Kräften die Interessen der Genossenschaft zu wahren und innerhalb der Zweckbestimmung der Genossenschaft sich gegenseitig zu unterstützen; 2. auf den übernommenen Anteilscheinen die statutarisch vörgeschriebenen Einzahlungen zu leisten; 3. soviel wie immer möglich zur Deckung ihres Bedarfes die von der Genossenschaft unterhaltenen Anstalten und Betriebe zu benützen; 4. diesen Statuten und den Beschlüssen nachzuleben, sowie den Interessen der Mitgenossenschafter nicht entgegenzuhandeln; 204 5. sich an allfälligen im Interesse der Genossenschaft liegenden gemeinsam auszuführenden Arbeiten zu be- teiligen; 6. Missbräuche, wie und wo sie immer zutage treten, oder Wahrnehmungen von Zuständen, die ihrer An- sicht nach der Genossenschaft zum Nachteil gerei- chen, der Verwaltung rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. III. Abschnitt: Von den Behörden, der Verwaltung, den Angestellten und der Geschäftsführung der Genossenschaft. § 23. Zur Verwaltung und Leitung der Genossenschaft sind folgende Organe und Personen berufen: 1. die Generalversammlung; 2. die Verwaltung; 3. die Kontrollstelle; 4. die Angestellten. A. Von der Generalversammlung. § 24. Die Rechte, die den Mitgliedern der Genossenschaft in deren Angelegenheiten zustehen, werden von ihnen in der Generalversammlung ausgeübt. Gesellschaften, die Mitglieder sind, können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Delegierten vertreten lassen. Bevormundete und Kinder unter elterlicher Gewalt werden durch den gesetzlichen Bevollmächtigten vertre- ten; ein Eheteil kann sich durch den andern vertreten lassen. 205 Jedes Mitglied, ohne Unterschied des Geschlechts oder der Zahl der von ihm übernommenen Anteilscheine, hat an der Generalversammlung nur eine Stimme. § 25. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar innerhalb der ersten vier Monate nach Schluss des Rechnungsjahres. Sie ist von der Ver- waltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzube- rufen, und zwar soll in der Regel die Einberufung 14 Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung publiziert werden. An der Generalversammlung sollen Rechnung und Bericht der Verwaltung über das abgelaufene Rechnungs- jahr und der entsprechende Bericht der Kontrollstelle entgegengenommen, die der Generalversammlung zuste- henden Wahlen getroffen und die allgemeinen Angelegen- heiten der Genossenschaft behandelt werden. An der ordentlichen Generalversammlung werden die Rückvergü- tungen auf dem Warenbezüge vom verflossenen Jahre, sofern solche ausgerichtet werden, ausbezahlt. Die sämt- lichen Mitglieder haben dieser Versammlung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen, andernfalls wird ihnen Fr. 1.— von der Rückvergütung zugunsten der Wohlfahrts- kasse in Abzug gebracht. Ausserordentlicherweise wird die Generalversammlung einberufen: 1. wenn es von der Verwaltung oder von der Kontroll- stelle beschlossen wird; 2. wenn es vom zehnten Teil aller Mitglieder schriftlich durch eigenhändige Unterzeichnung des betreffenden Begehrens unter Angabe der zu behandelnden Gegen- stände verlangt wird; 3. wenn es eine vorhergehende Generalversammlung selbst beschlossen hat; 4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen. 206 § 26. Der Präsident der Verwaltung eröffnet die General- versammlung und fragt sie an, ob sie ein aus Vorsitzendem und Protokollführer bestehendes Tagesbureau wählen oder die Leitung der Generalversammlung dem Bureau der Ver- waltung übertragen wolle. Der Vorsitzende ernennt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist vom Protokollführer ein Pro- tokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten, dem Protokoll- führer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen ist. § 27. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse: 1. Wahl und Abberufung der Verwaltung oder einzelner Mitglieder derselben. Vornahme von Ersatzwahlen. Zur Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden; 2. Wahl der Kontrollstelle; 3. Als Rekursinstanz Entscheid über Aufnahme und Aus- schluss von Mitgliedern; 4. Festsetzung des Rechnungsjahres; 5. Abnahme der Jahresrechnung und des Verwaltungs- berichts nebst Beschlussfassung über die Anträge der Kontrollstelle; 6. Beschlussfassung über die Verwendung des Über- schusses innerhalb der statutarischen Bestimmungen; 7. Entscheid über An- und Verkauf von Liegenschaften, Neu- und Umbauten, sofern die Verwaltung hierzu nicht zuständig ist; 8. Beschlussfassung betreffend Einführung neuer und Aufhebung bestehender Betriebszweige; 207 9. Abänderung und Ergänzung der Statuten; 10. Beschlussfassung über Fusion, Auflösung und Liqui- dation der Genossenschaft, Wahl und Abberufung der Liquidatoren unter Vorbehalt der Rechte des V. S. K.; 11. Beschlussfassung über die Zuwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses innerhalb der Schranken des § 63; 12. Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung; 13. Wahl allfälliger Spezialkommissionen; 14. Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder der Verwaltung oder der Kontrollstelle aus ungetreuer oder nachlässiger Geschäftsführung; 15. Beteiligung an anderen Gesellschaften, Zweckver- bänden und Unternehmungen, sofern die dabei zu übernehmenden finanziellen Verpflichtungen für die Genossenschaft den Betrag von Fr. 10.— pro Mitglied übersteigen; 16. Genehmigung des Reglementes der Wohlfahrtskasse; 17. Genehmigung der Verträge betreffend Versicherung bei der Coop Lebensversicherungsgenossenschaft in Basel; 18. Genehmigung der Vorschläge an die Gemeinde Mut- tenz betreffend Wahl der Lehrkräfte für die Schulen im Freidorf; 19. Beschlussfassung betreffend Eintritt in die Versiche- rungsanstalt Schweiz. Konsumvereine. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann an der Generalversammlung kein Beschluss gefasst werden; ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Wahl des Tagesbureaus und die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. 208 Beschwerden über die Liegenschaften, Qualität und Preise der Waren oder unrichtige Bedienung sollen an der Generalversammlung nicht vorgebracht werden, es sei denn, dass nach vorheriger, an die Verwaltung gerichteter Rekla- mation die von letzterer ergriffenen Massregeln oder erteilten Aufschlüsse das beschwerdeführende Mitglied nicht befriedigt hätten. § 28. Die Traktandenliste für die Generalversammlung ist in der Regel mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich zuzustellen oder in geeigneter Weise bekannt- zumachen. Anträge von Mitgliedern, die mindestens sieben Tage vor der Versammlung bei der Verwaltung schriftlich ein- gegeben werden, sind von dieser zu begutachten, den Mit- gliedern bekanntzugeben, und können endgültig behandelt werden. Anträge, welche später eingereicht oder erst in der Versammlung gestellt und erheblich erklärt werden, sind der Verwaltung oder einer Spezialkommission zur Berichterstattung zu überweisen und in einer folgenden Versammlung zu erledigen. § 29. Die Abstimmung in der Generalversammlung ist in der Regel geheim bei der Wahl der Verwaltung, offen in allen übrigen Fällen, in welchen nicht ausdrücklich geheime Abstimmung beschlossen wird. Dabei ist das absolute Mehr der Stimmenden entscheidend, sofern nicht das Gesetz oder diese Statuten etwas anderes bestimmen; bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr und bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In der Abstimmung über den Jahresbericht und die Jahresrechnung haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht. 14 209 B. Von der Verwaltung. § 30. Zur Vertretung der Genossenschaft und zur Leitung ihrer Angelegenheiten wird aus den Reihen der Mitglieder und Subvenienten, ohne Unterschied des Geschlechts, eine Verwaltung von mindestens neun Personen gewählt. Min- destens ein Mitglied ist aus dem Kreise der Subvenienten zu wählen. Die Amtsdauer der Verwaltung beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Verwaltung sind jedoch wieder wählbar. Die Mitglieder der Verwaltung sind für die genaue Innehaltung aller statutarischen und reglementarischen Vorschriften solidarisch haftbar, speziell für die richtige und genaue Aufstellung der Bilanz. Es ist ihnen strengstens untersagt, von irgendeinem Lieferanten irgendeine Zuwen- dung, sei es in welcher Form immer, anzunehmen. Von jedem Versuch eines Lieferanten, solche Zuwendungen zu offerieren oder zu machen, ist der Verwaltung unverzüg- lich Mitteilung zu machen. Die Verwaltung hat im allgemeinen den Grundsatz zu befolgen, die jeweilig grösstmögliche wirtschaftliche Leistung mit dem geringsten wirtschaftlichen Aufwand zu erreichen und zugleich vorbildliche Betriebseinrichtungen zu schaffen sowie für die genossenschaftliche Erziehung der Mitglieder sein möglichstes zu tun. § 31. In die Verwaltung sind nicht wählbar: Mitglieder, die Geschäfte betreiben oder an Erwerbsgeschäften beteiligt sind, die als Konkurrenz der von der Genossenschaft oder vom V. S. K. eingerichteten Betriebe zu betrachten sind. Es soll danach getrachtet werden, dass entsprechend dem Grundsatz der Neutralität womöglich Mitglieder aus 210 den verschiedenen Kreisen und Parteien, aus denen sich die Mitgliedschaft rekrutiert, gewählt werden, jedoch soll die Fähigkeit, die Genossenschaftsbetriebe richtig zu ver- walten, über die Parteiangehörigkeit gestellt werden. § 32. Die Verwaltung konstituiert sich selbst in ihrer ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung, indem sie jeweilen auf die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte einen Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier und Buchhalter wählt. Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie soll in der Regel alle Monate eine Sitzung abhalten, worin sie die ihr obliegenden Geschäfte erledigt. Auf Begehren von zwei Mitgliedern der Verwaltung muss der Präsident eine Sitzung innert drei Tagen anordnen. Die Verwaltung hat über ihre Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und Sekretär zu unterzeichnen ist. § 33. Der Verwaltung kommt nach Massgabe der Statuten die oberste Leitung und Aufsicht über die Verwaltung der Liegenschaften, den Haushalt, den Betrieb und das Rech- nungswesen der Genossenschaft zu. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten: 1. Bezeichnung der Mitglieder, welche die rechtsverbind- liche Unterschrift führen sollen. 2. Beschlussfassung über alle Verträge betreffend Ver- kauf, Vermietung, Miete, Pacht, Ausführung von Bau- ten und dergleichen. 211 3. Wahl und Entlassung der Angestellten, Festsetzung ihrer Gehälter und Löhne, ihrer Dienstordnung, Ab- schluss von Gesamtarbeitsverträgen, kollektiven Ver- einbarungen und Tarifverträgen mit andern Verbänden und Organisationen. 4. Aufstellung der Geschäftsordnung für die Verwaltungs- organe und Angestellten der Genossenschaft. 5. Ausschluss von Mitgliedern und Anhebung von Pro- zessen. 6. Entscheid über Vornahme von Neubauten und Um- bauten bis zum Betrage von 20,000 Franken. 7. Aufnahme von Anleihen; Beschlussfassung über die Anlage von Geldern, die bei der Genossenschaftlichen Zentralbank zu erfolgen hat; Festsetzung des Zins- fusses für die Gelder der Wohlfahrtskasse. 8. Errichtung neuer und Verlegung oder Aufhebung be- stehender Ablagen. 9. Einführung neuer Betriebszweige, sofern diese ohne erhebliche Inanspruchnahme der Betriebsmittel ein- zurichten sind. 10. Besorgung des Einkaufes und Feststellung der Abgabe- preise. 11. Wahl der Delegierten für die Vertretung der Genossen- schaft an Delegiertenversammlungen, Kreiskonferen- zen, Zweckverbänden und ähnlichen Zusammenkünften und Festsetzung der hierfür zu gewährenden Ent- schädigungen. 12. Aufstellung der Jahresrechnung, Feststellung des Rechenschaftsberichtes und Vorbereitung aller Vor- lagen an die Generalversammlung; Anordnung von Inventuren und Kassarevisionen. 13. Einberufung der Generalversammlung und Vollziehung ihrer Beschlüsse. 212 14. Begutachtung von Anträgen, welche von Mitgliedern an die Generalversammlung gerichtet oder erst in der- selben gestellt und erheblich erklärt werden, insofern die Generalversammlung sie nicht an besondere, von ihr gewählte Kommissionen weist. Die Verwaltung ist berechtigt, einen Teil ihrer Befug- nisse an besondere Kommissionen, einzelne Mitglieder oder Angestellte der Genossenschaft zu übertragen, immerhin nicht über ihre Amtsdauer hinaus. Über die Verhandlungen der Verwaltung soll im «Genossenschaftlichen Volksblatt» ein kurzer Bericht ver- öffentlicht werden. C. Von der Kontrollstelle. § 34. Die Kontrollstelle besteht aus mindestens drei Mit- gliedern, die je auf ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden. Ein Mitglied ist aus dem Kreise der Subvenienten zu wählen. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen, bei der Aufnahme des Inventars durch wenigstens ein Mit- glied mitzuwirken und ist jederzeit befugt, behufs Kontrolle der Verwaltung die Vorlage der Bücher, Protokolle, Belege und Kautionen zu begehren und den Kassabestand fest- zustellen. Sie ist verpflichtet, mindestens zweimal im Jahr der Verwaltung Bericht von ihren Befunden abzustatten. Bei auftretenden Unregelmässigkeiten hat sie den Präsi- denten der Verwaltung zu benachrichtigen, nötigenfalls die Einberufung der Generalversammlung zu veranlassen. Über die Verhandlungen der Kontrollstelle ist ein Protokoll zu führen. Sie erstattet der Generalversammlung über ihren Be- fund Bericht und Antrag, welche der Jahresrechnung bei- zugeben sind. 213 Für die Wählbarkeit in die Kontrollstelle gelten im übrigen die Bestimmungen des § 31. Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte dürfen nicht als Mitglieder der Kontrollstelle fungieren. Die Kontrollstelle ist befugt, bei Erledigung ihrer Auf- gaben einen von der Direktion des Verbandes Schweiz. Kon- sumvereine bestellten Fachmann beizuziehen. § 35. Die Mitglieder der Verwaltung sowie der Kontroll- stelle und der Kommissionen beziehen für ihre Verrich- tungen keine Entschädigung, sondern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Verwaltung nach seinen Kräften unentgeltlich mitzu- arbeiten. D. Von den Angestellten. § 36. Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte und der Ver- mittlung des Verkehrs in den Betrieben der Genossenschaft wählt die Verwaltung, soweit ihre Mitglieder oder Mit- glieder von Kommissionen nicht selbst die betreffenden Funktionen verrichten können, die erforderliche Zahl von Angestellten. Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Pflich- ten gewissenhaft zu erfüllen und den Weisungen der Ver- waltung pünktlich nachzukommen. Ihre besonderen Oblie- genheiten werden durch Regiemente und Anstellungs- verträge des nähern festgesetzt. Die in § 30 festgesetzte Verpflichtung, jegliche Zuwendung seitens eines Lieferan- ten abzulehnen etc., gilt auch für die Angestellten. Für allfälligen Schaden, den sie der Genossenschaft verursachen, können die Angestellten verantwortlich gemacht und es kann zur Sicherung dieser Ansprüche eine Real- oder Personalkaution verlangt werden, deren Höhe von der 214 Verwaltung zu bestimmen ist. Die den Angestellten bezahl- ten Gehälter und Löhne sollen in einem gerechten Ver- hältnis zur geleisteten Arbeit stehen und innerhalb der Grenzen der Konkurrenzfähigkeit der Genossenschaft dem Grundsätze Rechnung tragen, dass die Genossenschaft vorbildliche Arbeitsbedingungen zu gewähren habe. IV. Abschnitt: Vom Genossenschaftshaushalt. § 37. Zur Einrichtung und Führung des Haushaltes der Genossenschaft sowie zur Verstärkung ihrer Kreditfähig- keit sollen dienen: 1. die Einzahlungen der Mitglieder auf die Anteilscheine, die im internen Rechnungsverhältnis als Schuld der Genossenschaft zu behandeln sind (§§ 38 und 39); 2. die Anteilscheine der Subvenienten (§ 40); 3. Subventionen und Stiftungen seitens staatlicher, ge- meinnütziger und genossenschaftlicher Organisationen; 4. Geschenke und Legate; 5. das Genossenschaftsvermögen (§ 41). § 38. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Anteilschein von 100 Franken zu zeichnen und einzuzahlen. Die Anteilscheine werden nicht verzinst. Abtretung, Verpfändung an Dritte oder sonstige Über- tragungen der Anteilscheine werden von der Genossen- schaft nicht anerkannt. § 39. Die auf Anteilscheine einbezahlten Beträge der Mit- glieder werden beim Erlöschen der Mitgliedschaft dem Ausscheidenden oder dessen Erben ausbezahlt, falls sie 215 nicht für allfällige Gegenforderungen an den Ausscheiden- den verrechnet werden müssen; jedoch erfolgt die Aus- zahlung erst drei Monate nach Genehmigung der Rech- nung des Jahres, in welchem das Ausscheiden erfolgt, und zwar, falls die Rechnung kein Defizit aufweist, zum Nominalwert, respektive in voller Höhe der Einzahlung, sonst zu dem aus der Bilanz sich ergebenden Werte. Die Verwaltung kann ausnahmsweise die sofortige Auszahlung einem Mitgliede bewilligen, falls ein Notstand nachgewiesen wird oder falls ein Mitglied infolge Über- siedelung in eine andere Ortschaft und Beitritt in den dor- tigen dem V. S. K. angehörenden Verbandsverein dieser Summe bedarf. In letzterem Falle hat die Überweisung direkt oder durch die Vermittlung des V. S. K. an die Ver- waltung des Verbandsvereins des neuen Wohnortes zu erfolgen. § 40. Die Subvenienten, welche Anteilscheine zeichnen, sind nicht Mitglieder der Genossenschaft und haben nur die Rechte und Pflichten, die ihnen durch die Statuten ein- geräumt werden. Die Anteilscheine der Subvenienten be- tragen 100 Fr. pro Stück. Sie sind wie die Anteilscheine der Genossenschafter einzahlbar, kündbar und rückzahlbar. § 41. Das Genossenschaftsvermögen besteht aus dem Re- servefonds und allfälligen ande:. von der General- versammlung beschlossenen besonderen Fonds. Dem Genossenschafts vermögen werden zugewiesen: allfällige Geschenke, Legate oder sonstige unentgeltliche Zuweisungen, ebenso allfällige nicht aus dem normalen Geschäftsbetriebe sich ergebende Einnahmen. Über die Zuteilung der in diesem Absatz erwähnten Beträge an die 216 verschiedenen Fonds entscheidet die Generalversammlung, falls nicht von seiten des Verfügenden selbst Vorschriften erlassen werden. § 42. Der Reservefonds wird gebildet aus den jährlichen Zuteilungen vom Überschuss der Jahresrechnungen und verjährten Rückerstattungen oder sonstigen verjährten Beträgen, die nicht anderen Fonds zufallen. Der Reservefonds darf nur angegriffen werden, falls eine Jahresrechnung einen Verlust aufweist, und zwar nur zur Deckung des betreffenden Defizits, insofern solches nicht ganz oder zum Teil von dem Anteilscheinkapital abgeschrieben wird. Auf jeden Fall ist es unter persönlicher Verantwortung der Behördemitglieder der Genossenschaft untersagt, den Reservefonds zur Ausrichtung von Rückerstattungen heran- zuziehen. § 43. Die Mitglieder haben die aus dem Genossenschafts- betrieb bezogenen Bedarfsgegenstände zu den von der Ver- waltung festgesetzten Ansätzen zu vergüten. Die Bezüge sind, soweit sie eventuell Anspruch auf Rückvergütung haben, in ein Konsumationsbüchlein einzutragen. § 44. Einträge in die Konsumationsbüchlein dürfen nur von den hiezu ermächtigten Angestellten der Genossenschaft gemacht werden. Jedes Mitglied ist für gefälschte Einträge, die sich in seinem Konsumationsbüchlein befinden, der Genossen- schaft gegenüber verantwortlich und kann ausserdem straf- rechtlich verfolgt werden. Fälschungen im Konsumations- büchlein haben zunächst den Entzug des dem betreffenden 217 Mitglied zukommenden Teiles am Betriebsüberschusse zur Folge. Überdies kann die Verwaltung das betreffende Mit- glied ausschliessen. § 45. Auf Schluss eines jeden Rechnungsjahres sind die Konsumationsbüchlein der Verwaltung abzuliefern. Nicht- befolgung dieser Vorschrift kann mit Entziehung der Rück- erstattung geahndet werden. § 46. Denjenigen Mitgliedern, die ihre Rückerstattung nicht oder nur zum Teil beziehen, soll Gelegenheit gegeben wer- den, diese Beträge an die Genossenschaftliche Zentralbank zu überweisen zur Anlage auf Depositen- oder Konto- korreilt-Rechnung. Anteile am Betriebsüberschuss (Rückerstattungen), die bis zum Schlüsse des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres nicht bezogen oder über die nicht anderweitig ver- fügt wurde, verfallen zugunsten des Genossenschafts- vermögens. § 47. Unter dem Namen «Wohlfahrtskasse» besteht eine Institution, welche den Zweck hat, den Siedlern zu ermög- lichen, nach einem bestimmten Plane verfügbare Mittel anzusammeln und anzulegen. Dadurch soll eine der wich- tigsten Vorbedingungen für die Verbesserung der häus- lichen und genossenschaftlichen Wohlstandsbildung geför- dert und, soweit es die Mittel der Kasse gestatten, die Erziehungs- und Bildungsbestrebungen innerhalb des Frei- dorfes unterstützt werden. Jedes Mitglied der Genossen- schaft soll auch der Wohlfahrtskasse angehören. Die nähe- ren Bestimmungen werden in einem Regiemente festgesetzt. 218 V. Abschnitt. Vom Rechnungswesen. § 48. Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Die Generalversammlung ist befugt, das Rechnungsjahr auch anders festzulegen. § 49. Auf den Tag des Rechnungsabschlusses ist ein genaues Inventar über die Aktiven und Passiven aufzunehmen. Der Kontrollstelle ist Gelegenheit zu geben, der Inventar- aufnahme beizuwohnen. § 50. Bei Bewertung der Aktiven sind folgende Vorschriften zu beobachten: a) Es dürfen Lagervorräte höchstens zum Erstellungs- preise und, falls dieser höher als der Marktpreis stehen sollte, höchstens zu letzterem eingesetzt werden. Nicht mehr marktgängige Waren (Ladenhüter), überhaupt solche, die länger als ein Jahr auf Lager sind, sind zu einem ihrer Entwertung entsprechenden niedrigeren Preise einzuschätzen. Werden in Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Lagervorräte anstatt zum Erstellungspreise zum Ver- kaufspreise unter Abzug eines bestimmten Prozent- satzes eingesetzt, so ist dieser Prozentsatz in dem der Rechnung beizugebenden Bericht namhaft zu machen. Für Nichtbeachtung dieser Vorschrift sind die fehl- baren Mitglieder der Verwaltung und der Kontroll- stelle persönlich und solidarisch verantwortlich. b) Alle Ausgaben für Unterhalt und Reparatur von Lie- genschaften, Gebäuden, Maschinen, Mobilien, die nicht 219 eine bleibende Wertvennehrung zur Folge haben, müssen als Betriebsauslagen gebucht und aus der lau- fenden Rechnung bezahlt werden. c) Zweifelhafte Forderungen sind besonders aufzuführen und um den dem mutmasslichen Verlust entsprechen- den Betrag zu kürzen. d) Geschäftsbücher, Bureaumaterialien, Drucksachen, Formulare und dergleichen dürfen nicht unter die Aktiven aufgenommen werden. § 51. Die Bilanz ist gemäss O. R. Art. 959—961 so klar und übersichtlich aufzustellen, dass die Mitglieder einen mög- lichst vollständigen Einblick in die wirkliche Vermögens- lage der Genossenschaft erhalten. Sowohl die Aktiven als die Passiven sind vollständig aufzuzählen. In den Passiven sind insbesondere alle am Tage des Rechnungsabschlusses nicht bezahlten Zinsen, Warenrechnungen und andere schul- digen Fakturen einzustellen. Die Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle sind persönlich und solidarisch dafür verantwortlich, dass dieser Vorschrift nachgelebt werde. Sie haben speziell darauf zu achten, dass keine unbezahlten Fakturen über- sehen werden. Das Genossenschaftsvermögen, die Anteil- scheine und der Überschuss des Genossenschaftshaushaltes sind in die Passiven einzustellen. § 52. Die Betriebsrechnung soll für die Liegenschaften und die andern Geschäftszweige getrennt geführt und abge- schlossen werden. Hierbei gelten für die Rechnung der Liegenschaften folgende Grundsätze: 220 1. Unter den Ausgaben (Soll) sind alle Auslagen für Reparaturen, Abgaben etc. einzustellen. 2. Unter die Einnahmen (Haben) sind alle Eingänge aus Vermietung der Liegenschaften etc. aufzunehmen. Diese Rechnung bildet die Rechnung für die Stif- tung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften und ist sparsam und haushälterisch zu führen und auf- zustellen. Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung der Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften gemacht werden. Die Betriebsrechnung für die übrigen Geschäftszweige soll enthalten: a) unter den Auslagen (Soll): 1. den aus dem Vorjahr übernommenen Inventarwert der Warenvorräte; 2. die Gesamtsumme der im Laufe des Jahres gemach- ten Einkäufe, gleichgültig ob bereits bezahlt oder noch rückständig; 3. sämtliche Anschaffungs- und Verwaltungskosten, verausgabte Zinsen, Abschreibungen etc.; b) unter den Einnahmen (Haben): 1. sämtliche Einnahmen für die den Mitgliedern und eventuell auch im Migrosverkehr verabfolgten Wa- ren sowie für den Verkauf von leeren Gebinden und dergleichen; 2. alle sonstigen in den Genossenschaftshaushalt flies- senden Einnahmen, wie Zinsen, Umsatzbonifikation, Skonti etc.; 3. den Gesamtbetrag aller am Schlüsse der Rechnungs- periode ausgewiesenen Lagervorräte und sonstigen Inventarwerte. Besteht der Genossenschaftshaushalt aus mehreren selbständigen Betrieben, so soll in der Regel für jede 221 Anstalt eine besondere Betriebsrechnung aufgestellt und diese mit ihrem Anteil an den allgemeinen Verwaltungs- kosten belastet werden. In diesem Falle ist eine Übersicht der Ergebnisse der einzelnen Betriebsrechnungen beizu- fügen. Der Betrag, um den die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, bildet den Überschuss des Genossenschafts- haushaltes und wird unter die Ausgaben (Soll) eingestellt. § 53. Die Jahresrechnung über sämtliche Betriebe der Genossenschaft ist den Mitgliedern in einem gedruckten Auszuge mitzuteilen. Sie soll enthalten die Betriebs- rechnungen, die Bilanzen, den Vorschlag der Verwaltung über die Verwendung des Überschusses, ferner die Anträge der Kontrollstelle an die Generalversammlung. Ausserdem ist neben der Jahresrechnung ein Bericht abzustatten über die Verwaltung und die wichtigsten Vor- kommnisse im Leben der Genossenschaft und den Bestand und die Änderungen in der Mitgliedschaft. Der Jahresbericht soll womöglich enthalten: allgemeine Übersicht, Rückblick auf das abgelaufene Geschäftsjahr, eingeführte bzw. einzuführende Neuerungen, Bericht über die Tätigkeit der Genossenschaftsorgane. Mitglieder- und Umsatzbewegung (im Verhältnis des oder der Vorjahre) nebst Berufsstatistik der Mitglieder. Durchschnittsbezug pro Mitglied. Bericht über die einzelnen Geschäftszweige. Die Beziehungen zum V. S. K. (Bezüge von demselben, dessen Produktionsbetriebe, genossenschaftliche Presse etc.). Zweckverbände, Kreiskonferenzen, Delegiertenver- sammlung. Warenrechnung, Betriebsrechnung, spezielle Unkosten- rechnung in Prozenten vom Umsatz und im Vergleich zum 222 Vorjahr. Bilanz. Betriebsüberschuss. Vorschlag zu seiner Verteilung. Übersichtstabelle über die Entwicklung der Genossenschaft. Verzeichnis des Umsatzes nach einzelnen Artikeln. § 54. Der Überschuss der Betriebsrechnung der Liegen- schaften gehört der Stiftung zur Förderung von Siedelungs- genossenschaften. Über die Verwendung des Überschusses der übrigen Geschäftszweige wird auf Antrag der Verwaltung von der Generalversammlung beschlossen. Falls die Generalversammlung eine Überweisung dieses Restes an die Mitglieder beschliesst, so hat dessen Ver- teilung unter die Mitglieder nach Massgabe ihrer Waren- bezüge zu geschehen. Rückerstattungen an Mitglieder, die mit ihren Ver- pflichtungen gegenüber der Genossenschaft im Rückstände sind, können zur Verrechnung mit ihren Schulden gebracht werden. Rückerstattungen, die innerhalb eines Jahres nicht erhoben werden, verfallen zugunsten des Genossenschafts- vermögens. § 55. Schliesst die Jahresrechnung mit einem Verluste ab, so wird zu seiner Deckung das Genossenschaftsvermögen oder das Anteilscheinkapital herangezogen oder beide zu- sammen. Die Generalversammlung hat zu beschliessen, ob der Verlust von den Reserven oder dem Anteilschein- kapital oder von beiden Teilen abgeschrieben werden soll. Ein allfällig nicht gedeckter Teil des Verlustes kann auch auf neue Rechnung übertragen werden. In keinem Falle ist dann jedoch die Verteilung von Rückerstattungen oder Heranziehung des Genossenschaftsvermögens zu Rück- erstattungen zulässig. 223 In einem solchen Falle kann die Generalversammlung auch beschliessen, die Verwaltung der Genossenschaft bis zur Sanierung dem V. S. K. zu übertragen. Reicht das Genossenschaftsvermögen und die Hälfte des Anteilscheinkapitals nicht zur Deckung des Fehl- betrages, so hat die Verwaltung eine Generalversammlung einzuberufen und dieser die Frage der Auflösung oder der Weiterführung des Betriebes (Weiterbestandes der Genos- senschaft) zur Entscheidung vorzulegen. Eine Sanierung der finanziellen Grundlage kann dabei auch erfolgen durch den Beschluss, das Anteilscheinkapital zu erhöhen oder, falls es durch frühere Rechnungsabschlüsse reduziert war, wieder zu ergänzen. Die im Laufe des Geschäftsjahres, aus dem der Verlust herrührt, ausgeschiedenen Mitglieder haben den Verlustanteil ebenfalls zu tragen, beziehungs- weise zu ergänzen. VI. Abschnitt: Verhältnis der Genossenschaft zum Verband Schweiz. Konsumvereine (V.S.K.) und zur Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften. § 56. Das Verhältnis der Genossenschaft zum Verband Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.) ist im Vertrage vom 1./4. November 1921 festgelegt. Dieser Stiftungsvertrag ist mit Schreiben vom 29. Mai 1923 des V. S. K. zum Teil auf die Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften übertragen und interpretiert worden. Von der Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften sind der Siede- lungsgenossenschaft Freidorf Weisungen zugekommen. Der Vertrag mit dem V. S. K. vom 1./4. November 1921 sowie das Schreiben des V. S. K. vom 29. Mai 1923, ebenso die Gründungsurkunde und das Schreiben der Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften vom 29. Mai 224 1923 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten und sind denselben als Anhang beigegeben. Die Genossenschaft hat gegenüber dem V. S. K. fol- gende weitere Verpflichtungen: 1. den Vorschriften der Verbandsstatuten und den von den Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüssen stets nachzuleben, insbesondere die durch die Verbands- statuten bestimmten Anteilscheine und Garantie zu übernehmen; 2. den Bedarf an Lebensmitteln und andern Gebrauchs- gegenständen, soweit der Verband ihre Vermittlung an die Hand genommen hat, soviel wie immer möglich durch Bezug vom V. S. K. zu decken. Als Richtschnur hat hiebei zu gelten, dass die Warenbezüge stets beim V. S. K. zu machen sind, solange der V. S. K. für den betreffenden Artikel in Qualität und Preis der privaten Konkurrenz gleichkommt; 3. ihren Geldverkehr durch die Genossenschaftliche Zen- tralbank zu leiten und verfügbare Gelder bei letzterer anzulegen; 4. jederzeit einem Vertreter des V. S. K. die Teilnahme an den Beratungen der verschiedenen Behörden und Generalversammlungen zu gestatten; 5. dem Verbände ein vor Gericht geltend zu machendes Einspruchsrecht einzuräumen gegen Beschlüsse, die den Vorschriften der Verbandsstatuten oder einer gesunden Finanzgebarung widersprechen oder eine Beraubung oder Verkürzung des Genossenschafts- vermögens bezwecken; 6. im Falle der Liquidation, die nicht durch Fusion mit einem andern Verbandsverein veranlasst ist, einen Vertreter des V.S.K. in die Liquidationskommission zu wählen; 15 225 7. vom Inhalt aller beabsichtigten Statutenänderungen vor dem Entscheid des zur definitiven Änderung zu- ständigen Organs dem V.S.K. rechtzeitig Kenntnis zu geben. Sodann sind auch noch die definitiven Änderungen dem V.S.K. zur Genehmigung zu unter- breiten; 8. falls ein Vertreter des V.S.K. die Geschäftsführung der Genossenschaft zu prüfen hat, diesem Vertreter alle gewünschten Aufschlüsse zu erteilen und die nötige Einsicht in die Bücher und den Geschäftsver- kehr zu gewähren; 9. alljährlich ihre Rechnungen nebst Bericht gedruckt oder in Abschrift der Direktion des V. S. K. einzu- senden und die zwecks statistischer Erhebungen vom Verbände veranstalteten allgemeinen oder speziellen Fragebogen genau, gewissenhaft und beförderlich zu beantworten; 10. das Wirtschaftsgebiet des Verbandes und der andern Verbandsvereine zu respektieren. Entstehen über das Wirtschaftsgebiet Anstände mit einem andern Ver- bandsverein, so sind solche durch die Organe des V.S.K. zu entscheiden; 11. die vom V.S.K. und seinen Zweckverbänden ver- anstalteten Delegiertenversammlungen resp. Konfe- renzen wenn immer möglich zu beschicken; 12. allfällige von Kreiskonferenzen beschlossene Beiträge zu entrichten; 13. dem V.S.K. zur Kenntnis zu bringen, wenn seitens der konkurrierenden Lieferanten billigere Offerten gemacht werden, als seitens des Verbandes; 14. im allgemeinen sowohl den V.S.K. wie die andern Verbandsvereine nach Kräften zu unterstützen und für die Förderung der gesamten Konsumgenossen- schaftsbewegung in der Schweiz einzutreten; 226 15. die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Pflichtabonnements der Pressorgane des V.S.K. zu übernehmen; 16. dem V.S.K. und den von ihm bezeichneten Körper- schaften die Lokalitäten im Genossenschaftshause gegen eine entsprechende Entschädigung zugunsten des Immobilienkontos zur Benützung zu überlassen. § 57. Anderseits hat die Genossenschaft gegenüber dem Verbände und den übrigen Verbandsvereinen folgende Rechte: 1. durch ihre Delegierten an den Beratungen, Wahlen, Beschlüssen der Delegiertenversammlung und Kreis- konferenzen nach Massgabe der Bestimmungen der betr. Statuten resp. Regiemente teilzunehmen; 2. die Unterstützung des Verbandes bei Wahrung ihrer Interessen zu beanspruchen; 3. alle vom Verbände geschaffenen Institutionen nach Massgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu benützen. Insbesondere hat die Genossenschaft An- spruch auf die Dienste der Genossenschaftlichen Zen- tralbank, sofern die Genossenschaft die nötigen finan- ziellen Garantien zu leisten imstande ist und die Genossenschaftliche Zentralbank in der Lage ist, die gewünschten Vorschüsse zu leisten; 4. die Prüfung ihrer Geschäftsführung und Buchhaltung durch einen von der Direktion des V.S.K. zu bezeich- nenden Revisor zu verlangen; 5. den Schutz ihres Wirtschaftsgebietes gegenüber all- fälligen Übergriffen anderer Verbandsvereine durch den Verband zu beanspruchen. 227 VII. Abschnitt: Schiedsgericht. § 58. Streitigkeiten, die in Angelegenheiten der Genossen- schaft zwischen den Mitgliedern der Behörden und An- gestellten oder zwischen jenen und Mitgliedern entstehen und nicht friedlich beigelegt werden können, sind durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, in welches jede Partei ein Mitglied, die Direktion des V. S. K. den Obmann wählt. Das Schiedsgericht setzt sein Verfahren selbst fest und entscheidet endgültig. VIII. Abschnitt: Statutenrevision. § 59. Die Generalversammlung ist befugt, falls ein betref- fender Antrag auf der Traktandenliste publiziert war, eine Revision der Statuten mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder zu beschliessen. Die Ände- rungen sind von der Verwaltung oder von einer durch die Generalversammlung zu wählenden Spezialkommission vorzubereiten und einer folgenden Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, nebst dem Gutachten, das seitens der Direktion des V.S.K. über die beabsich- tigten Änderungen abgegeben worden ist. Eine Partial- revision kann ausnahmsweise in einer Generalversamm- lung erledigt werden, wenn bereits in der Einladung die Anträge der Verwaltung zu den zu ändernden Bestim- mungen rechtzeitig mitgeteilt werden und das Gutachten des V.S.K. bereits vorliegt. Die Anträge der Statutenrevisionskommission oder der Verwaltung sind zuerst der Direktion des V.S.K. zur 228 Begutachtung zuzustellen und sollen sodann den Mitglie- dern mindestens sieben Tage vor der beschlussfassenden Generalversammlung gedruckt zugestellt oder öffentlich bekanntgemacht werden. Den Mitgliedern ist vom Gut- achten des V.S.K. Kenntnis zu geben. Zur rechtsgültigen Annahme vorgeschlagener Änderungen der Statuten ist wiederum die Zustimmung von zwei Dritteln der anwe- senden stimmenden Mitglieder notwendig. § 60. Die Statuten dürfen nur mit Zustimmung der Direktion des V.S.K., dem ein gerichtliches Klagerecht gegen die diese Vorschriften verletzenden Beschlüsse zu- steht, abgeändert werden. IX. Abschnitt: Von der Auflösung der Genossenschaft. § 61. Die Genossenschaft kann ausser in den im Gesetz genannten Fällen aufgelöst werden: a) wenn durch vollständige Auflösung auf die Erreichung des Zweckes der Genossenschaft verzichtet werden soll; b) wenn der Zweck der Genossenschaft durch eine andere dem V.S.K. angehörende Genossenschaft er- reicht werden soll und zu diesem Behufe die Einrich- tungen und Anstalten der Genossenschaft durch den anderen Verbandsverein übernommen werden (Ver- schmelzung bzw. Fusion). Im ersten Fall bedarf ein Antrag auf Auflösung der Genossenschaft und Liquidation der Betriebsanstalten, um erheblich erklärt zu werden, der Zustimmung von drei Vierteln der an einer Generalversammlung anwesenden 16 229 Mitglieder. Wird die Erheblichkeit ausgesprochen, so wählt die Generalversammlung eine Kommission, welche die Lage der Genossenschaft zu untersuchen und in einer fol- genden Versammlung Bericht und Antrag vorzulegen hat. Bei einer zweiten Beratung kann Auflösung der Genos- senschaft beschlossen werden, und es ist dann eine Liqui- dationskommission zu bestellen, in der die Direktion des V.S.K. eine Vertretung beanspruchen kann. Zur Gültig- keit des endgültigen Auflösungsbeschlusses ist wiederum die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mit- glieder notwendig. Soll jedoch die Liquidation erfolgen zum Zwecke der Fusion mit einer andern dem V.S.K. angehörenden Ge- nossenschaft, so kann diese Liquidation ohne weitere Ein- schränkungen durch 2/s Stimmenmehr der an einer Gene- ralversammlung Anwesenden in einer einzigen Generalver- sammlung, welcher der Fusionsvertrag vorzulegen ist, beschlossen werden. Die Liquidation kann in diesem Falle der übernehmenden Genossenschaft übertragen werden und das Genossenschaftsvermögen ist an die überneh- mende Genossenschaft abzutreten, worüber der Fusions- vertrag das Nähere zu enthalten hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Vertrages mit dem V.S.K. vom 1./4. November 1921. § 62. Erfolgt ein Beschluss auf vollständige Liquidation, so sind die Liquidatoren zu wählen, die nach der Liquidation, frühestens ein Jahr nach dem Liquidationsbeschlusse, einen Schlussbericht abzugeben haben. Bei der Liquidation haben die Liquidatoren unter gleichen Bedingungen solche Übernehmer von Aktiven zu bevorzugen, die eventuell den Betrieb der Genossenschaft auf gleicher Basis weiterführen wollen. 230 § 63. Bei der Liquidation, die nicht behufs Fusion vorge- nommen wird, erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre auf die Anteilscheine geleisteten Zahlungen zurückerstat- tet. Bleibt in diesem Falle nach vollzogener Liquidation noch über die Anteilscheine hinaus ein Vermögen, das nicht der Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossen- schaften gehört, so muss solches für gleiche Zwecke bestimmt werden, wie solche die Genossenschaft nach den §§ 1 und 2 dieser Statuten erstrebt. Das Testierende Ver- mögen ist deshalb entweder einem andern gleichartigen gemeinnützigen Unternehmen zuzuwenden oder dem V.S.K. mit der Auflage, solches im Sinne dieser Statuten zur Förderung der Konsumenteninteressen zu verwenden, zu überweisen. Also beschlossen von der konstituierenden General- versammlung vom 20. Mai 1919, revidiert am 28. Februar 1926 und 14. März 1943. Namens der Generalversammlung, Der Präsident: Otto Zellweger. Der Sekretär: Willi Kreuter.