====== IX. Reglement der Wohlfahrtskasse ====== {{ oeffentlich:25jahre:reglement_der_wohlfahrtskasse.pdf |}} Reglement der Wohlfahrtskasse der Siedelungsgenossenschaft Freidorf § 1. Unter dem Namen Wohlfahrtskasse der Siedelungsgenossenschaft Freidorf besteht im Freidorf eine Institution, welche den Zweck hat, die häusliche und die genossenschaftliche Wohlstandsbildung zu för- dern. Sie gibt den Bewohnern des Freidorfs Gelegenheit, regelmässig kleine Geldbeträge zinstragend zurückzulegen, um auf diese Weise für die Zukunft vorzusorgen. Sie hat ferner, soweit die vorhandenen Mittel es gestatten, die Erziehungs- und Bildungsbestrebungen inner- halb des Freidorfs zu unterstützen. § 2. Jeder Bewohner des Freidorfs kann Mitglied der Wohlfahrtskasse werden. Minderjährige Personen können der Kasse nur im Einver- ständnis mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt beitreten. § 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen täglichen Beitrag von einem Batzen in die Kasse einzulegen. Die Beiträge werden wöchentlich einmal durch Einzüger beim Mitgliede abgeholt. § 4. Für jedes Mitglied wird bei seinem Eintritt ein mit seinem Namen, der Mitgliedsnummer und dem Stempel der Wohlfahrtskasse versehenes Mitgliedsbüchlein ausgestellt, in welches jeder entrichtete Beitrag eingetragen wird. Dieses Büchlein wird dem Mitgliede bei jeder Beitragszahlung vom Einzüger zur Eintragung des entrichteten Beitrages vorgewiesen. Der Einzüger hat das Büchlein jede Woche nach Beendigung des Ein- zuges gleichzeitig mit den eingezogenen Beiträgen der Finanzkom- mission abzugeben und vor Beginn des Einzuges für die folgende Woche wieder in Empfang zu nehmen. § 5. Die bei der Kasse eingehenden Beiträge sind bei der Genossen- schaftlichen Zentralbank zinstragend anzulegen. § 6. Sobald das Guthaben eines Mitgliedes den Betrag von 100 Fr. ausmacht, tritt eine Verzinsung ein. Diese erfolgt in der Weise, dass, 180 solange das Guthaben des betreffenden Mitgliedes 200 Fr. nicht übersteigt, ihm ein Zins für den runden Betrag von 100 Fr. gewährt wird. Von dem Zeitpunkt ab, wo das Guthaben mehr als 200 Fr. ausmacht, wird ein Zins für den runden Betrag von 200 Fr. gewährt, und so fort. Die Zinsgutschrift erfolgt im Mitgliedsbüchlein jeweilen am Ende des Kalenderjahres. Der Zinsfuss wird alljährlich nach An- hörung der Finanzkommission vom Verwaltungsrate festgesetzt. § 7. Aus den Zinsen, soweit sie nicht den Mitgliedern zukommen, und anderen Zuwendungen, welche der Wohlfahrtskasse zufliessen, wird ein Wohlfahrtsfonds gebildet, der zu Erziehungs- und Bildungs- zwecken innerhalb der Siedelung verwendet werden darf. Über Beiträge aus diesem Fonds entscheidet der Verwaltungsrat der Siedelungsgenossenschaft nach Anhörung der Finanzkommission. § 8. Die Verwaltung der Wohlfahrtskasse wird von der Finanzkom- mission besorgt, welche eine Subkommission mit der Verwaltungs- arbeit und der Propaganda betraut. Der wöchentliche Einzug der Beiträge geschieht durch Kinder, welche sich der betreffenden Subkommission zur Verfügung stellen. Jedes dieser Kinder hat den Einzug in zehn bis fünfzehn Häusern zu besorgen. § 9. Die Finanzkommission wird regelmässig über die Entwicklung und den Stand der Wohlfahrtskasse im Genossenschaftl. Volksblatt, Auflage Freidorf, berichten. Alljährlich am 31. Dezember ist die Rechnung abzuschliessen und nach Prüfung durch die Revisoren der Siedelung dem Verwaltungs- rate zur Genehmigung vorzulegen. § 10. Die Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt, sobald ein Mitglied den Wohnsitz in der Siedelung aufgibt, ln diesem Falle werden dem Mitgliede die einbezahlten Beiträge und die gutgeschriebenen Zinsen zurückerstattet. Beim Tode eines Mitgliedes kann die Mitgliedschaft durch einen in der Siedelung wohnenden Erben fortgeführt werden. § 11. Dieses Reglement ist alljährlich einmal im Genossenschaftlichen Volksblatt, Auflage Freidorf, abzudrucken. 181