====== X. Kollektivlebensversicherungs-Vertrag ====== {{ oeffentlich:25jahre:kollektivversicherungsvertrag_i.pdf |}} zwischen der Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz und der Schweizerischen Volksfürsorge((Heute: Coop-Lebensversicherungs-Genossenschaft.)) Volksversicherung auf Gegenseitigkeit, in Basel. Zwischen der Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz, nachstehend kurz mit «S. G. Freidorf» bezeichnet, und der Schweize- rischen Volksfürsorge, Volksversicherung auf Gegenseitigkeit, in Basel, in der Folge kurz «Volksfürsorge» genannt, ist folgender Kollektiv- lebensversicherungs-Vertrag vereinbart worden. § 1. Die S. G. Freidorf schliesst für ihre gegenwärtigen Mitglieder, so- weit dieselben das 60. Altersjahr noch nicht überschritten haben, und für diejenigen künftigen Mitglieder, welche beim Beitritt zur Genos- senschaft nicht mehr als 60 Jahre alt sind, bei der Volksfürsorge eine Kollektivlebensversicherung über den Betrag von Fr. 500.— pro Mit- glied ab. § 2. Der pro Mitglied versicherte Betrag von Fr. 500.— gelangt beim Tode des Mitgliedes an die Hinterlassenen, spätestens aber beim Ab- lauf der Versicherungsdauer an das Mitglied selbst zur Auszahlung. § 3. Für diejenigen Mitglieder, welche beim Inkrafttreten ihrer Ver- sicherung das 45. Altersjahr noch nicht überschritten haben, beträgt die Versicherungsdauer 25 Jahre. Für Mitglieder, welche beim Beginn ihrer Versicherung das 45. Altersjahr schon überschritten haben, läuft die Versicherungsdauer an dem Tage ab, an welchem das betr. Mit- glied das 70. Altersjahr vollendet. § 4. Für diese Versicherung zahlt die S. G. Freidorf an die Volksfür- sorge eine jährliche Prämie, die auf Grund des Beitrittsalters jedes 182 einzelnen Mitgliedes nach Tarif 1 der Volksfürsorge wie folgt fest- gesetzt ist: | Beitritts-\\ Alter\\ Jahr | Jährliche\\ Prämie\\ Fr. | Beitritts-\\ Alter\\ Jahr | Jährliche\\ Prämie\\ Fr. | | ::: | ::: | ::: | ::: | | ::: | ::: | ::: | ::: | | 20 | 15.15 | 41 | 18.90 | | 21 | 15.20 | 42 | 19.30 | | 22 | 15.25 | 43 | 19.70 | | 23 | 15.35 | 44 | 20.15 | | 24 | 15.45 | 45 | 20.65 | | 25 | 15.55 | 46 | 21.75 | | 26 | 15.65 | 47 | 22.90 | | 27 | 15.75 | 48 | 24.10 | | 28 | 15.85 | 49 | 25.55 | | 29 | 16.— | 50 | 27.05 | | 30 | 16.15 | 51 | 28.65 | | 31 | 16.30 | 52 | 30.45 | | 32 | 16.50 | 53 | 32.40 | | 33 | 16.70 | 54 | 34.65 | | 34 | 16 90 | 55 | 37.10 | | 35 | 17.10 | 56 | 39.85 | | 36 | 17.35 | 57 | 43.05 | | 37 | 17.60 | 58 | 46.70 | | 38 | 17.90 | 59 | 51.— | | 39 | 18.20 | 60 | 56.— | | 40 | 18.55 | | | § 5. Die Volksfürsorge führt für die Kollektivlebensversicherung der S. G. Freidorf ein besonderes Versichertenregister in doppelter Aus- fertigung, wovon ein Exemplar von der Volksfürsorge und das andere Exemplar von der S. G. Freidorf aufzubewahren ist. In dieses Re- gister sind von der Volksfürsorge alle Veränderungen des Ver- sichertenbestandes einzutragen. Das Register enthält für jedes Mitglied die Mitgliedernummer, den Namen, das Geburtsdatum, den Versicherungsbeginn, die jähr- liche Prämie und den Ablaufstermin der Versicherung. § 6. Die jährliche Prämie ist erstmals am 1. April 1921 und von da ab alljährlich am 1. April von der S. G. Freidorf an die Volksfürsorge abzuführen. Sowohl die Prämie jedes einzelnen Mitgliedes als auch der Gesamtbetrag der zu leistenden Prämien sind im Versicherten- register ersichtlich. 183 § 7. Die S. G. Freidorf erhebt die Prämie bei jedem Mitglied durch Kürzung an der dem betr. Mitgliede aus dem Warenbezug zukom- menden Rückvergütung. § 8. Für diejenigen gegenwärtigen Mitglieder der S. G. Freidorf, welche die erste Prämie durch Abzug an der Rückvergütung pro 1920 oder in bar bereits entrichtet haben, ist die Versicherung am 1. April 1921 in Kraft getreten. Für diejenigen gegenwärtigen Mitglieder, welche die Prämie erst- mals aus der Rückvergütung pro 1921 entrichten, tritt die Versicherung am 1. April 1922 in Kraft. Für die der S. G. Freidorf künftighin neu beitretenden Mitglieder beginnt der Versicherungsschutz nachdem die 1. Jahresprämie ent- richtet ist § 9. Die Volksfürsorge verpflichtet sich, alle Mitglieder, welche das 60. Altersjahr noch nicht überschritten haben, ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand aufzunehmen. Die Versicherung tritt beim Versicherungsbeginn sofort über den vollen Betrag in Kraft. § 10. Stirbt ein versichertes Mitglied, so ist der Volksfürsorge ein amt- licher Todesschein vorzulegen und es ist ihr die Todesursache an- zugeben. Erlebt ein versichertes Mitglied den Ablaufstermin der Versiche- rung, so hat es einen amtlichen Altersnachweis (Geburtsschein, Hei- matschein etc.) vorzuweisen. Nach Beibringung dieser Ausweise gelangt der versicherte Betrag zur Auszahlung. Alle Zahlungen der Volksfürsorge geschehen an die S. G. Frei- dorf. § 11. Die durch diesen Vertrag abgeschlossenen Versicherungen lauten für den Fall des Todes des versicherten Mitgliedes zugunsten der gesetzlichen Erben. § 12. Tritt ein versichertes Mitglied aus der S. G. Freidorf aus, so be- stehen in bezug auf die Kollektivlebensversicherung folgende Mög- lichkeiten: a) Die Versicherung kann unverändert fortgesetzt werden. In diesem Falle wird das austretende Mitglied Einzelversicherter der Volks- 184 fürsorge und erhält als Ausweis ein Versicherungsheft. Die Prämie ist künftighin direkt an die Volksfürsorge oder an eine ihrer Zahlstellen zu entrichten. b) Das austretende Mitglied kann ganz von der Versicherung zurück- treten und erhält, vorausgesetzt, dass die Prämie für mindestens 2 Jahre entrichtet ist, den Rückkaufswert gemäss den Versiche- rungsbedingungen der Volksfürsorge ausbezahlt. § 13. Die Rechnungsüberschüsse, welche die Volksfürsorge erzielt, wer- den gemäss § 15 der Statuten der Volksfürsorge zur Bildung eines Reservefonds und eines Überschussfonds verwendet. Für die Kollektivlebensversicherung wird ein besonderer Über- schussfonds gebildet, der entweder zur Ermässigung der Prämien oder zur Erhöhung des versicherten Betrages verwendet werden soll. Der Verwaltungsrat der Volksfürsorge wird hierüber zu gegebener Zeit Be- schluss fassen. § 14. Die Statuten und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Volksfürsorge sind, sofern durch diesen Vertrag nichts anderes be- stimmt ist, auch für diese Kollektivlebensversicherung massgebend. Nachdem die ordentliche Generalversammlung der S. G. Freidorf am 6. März 1921 den Abschluss dieser Kollektivlebensversicherung beschlossen hat, und nachdem dieser Vertrag am 28. April 1921 vom Veraltungsrat der S. G. Freidorf genehmigt worden ist, tritt er rück- wirkend auf 1. April 1921 in Kraft. Doppelt ausgefertigt und vollzogen Freidorf, den 28. April 1921. Basel, den 19. April 1921. Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz bei Basel sig. J. Frei. Aug. Lacoste. Schweizerische Volksfürsorge Volksversicherung auf Gegenseitigkeit sig. Jaeggi. pp. Lienhardt. 185