====== C. Das Halten von Haustieren ====== Art. 1. Grösste Reinlichkeit ist bei der Kleintierhaltung erstes Gebot, und es ist der Verwaltungsrat berechtigt, das weitere Halten von Haustieren zu untersagen oder deren Verweisung an bestimmte Orte auszusprechen, sobald durch den üblen Geruch oder sonstige lästige Vorkommnisse die Bewohner der Siedelung belästigt werden. Art. 2. Die Einfriedigungen sind derart zu erstellen, dass die Tiere nicht in andere Gärten gelangen können. Art. 3. Hühner- und Kaninchenställe müssen jedes Jahr mit frischer Kalkmilch ausgestrichen werden. Art. 4. Für alle Schäden, welche durch Haustiere verursacht werden, hat der Mieter Ersatz zu leisten. 173 Art. 5. Bei Auflösung des Mietverhältnisses ist ein allfällig für die Klein- tierzucht verwendeter Gartenteil, sofern der Nachfolger es verlangt, vom abziehenden Mieter instand zu stellen und gehörig umzugraben. Art. 6. Ergänzungen oder Änderungen dieser Vorschriften behält sich der Verwaltungsrat vor.