====== A. Hausordnung ====== Art. 1. Beim Umgang mit Feuer und Licht ist stets die grösste Vorsicht zu beobachten. Ausser den für die Beleuchtung und Heizung unum- gänglich nötigen Materialien dürfen keine feuergefährlichen Gegen- stände im Hause aufbewahrt werden. Estrichräume dürfen mit offe- nem Licht nicht betreten werden. Art. 2. Der Mieter ist verpflichtet, der Wasserleitung im Hause beson- dere Beachtung zu schenken und sie vor jeder Beschädigung zu schützen. Treten Störungen ein, so ist sofort bei der vom Verwal- tungsrat bezeichneten Stelle Anzeige zu machen. (Beständiges Wasser- laufen im Abort lässt auf einen Verpackungsdefekt schliessen.) Um ein 170 Einfrieren der Wasserleitungen zu vermeiden, sind bei Frost die Fenster zu schliessen. Bei starker Kälte muss die Leitung am Abend abgestellt und durch den Entleerungshahn im Keller entleert werden. Bei Bruch einer Wasserleitungsröhre ist sofort der Abstellhahn im Keller zu schliessen. Art. 3. Es ist darauf zu achten, dass keine Haarabfälle oder sonstige faserige Stoffe in die Abortschüsseln geworfen werden, weil dadurch die Leitung verstopft würde. Sämtliche Kosten für Hebung von Verstopfungen fallen zu Lasten des Mieters. Art. 4. Ausser im Keller und in der Laube darf im Hause kein Holz gespalten werden. Jede Tätigkeit in und ausser dem Hause, wodurch die Nachbarschaft erheblich gestört oder belästigt wird, wie Holz- spalten etc., ist nach 9 Uhr abends untersagt. Ausnahmen kann der Verwaltungsrat bewilligen. Teppiche etc. dürfen nur an der hierfür geschaffenen Einrichtung im Freien geklopft werden. Vor morgens 8 Uhr, sowie abends nach 9 Uhr, ebenso an Sonn- und allgemeinen Feiertagen soll diese Arbeit nicht ausgeführt werden. Art. 5. Grosse Wäsche darf nur in der Waschküche gewaschen werden. Bei Benützung derselben müssen die inneren Türen der Feuchtigkeit wegen geschlossen bleiben. Vor dem Anfeuern ist darauf zu achten, dass Wasserschiff und Waschkessel genügend gefüllt sind. Im Winter sind diese, um ein Einfrieren zu verhüten, nach dem Gebrauche zu entleeren. Nach jedem Gebrauche muss sowohl die Waschküche als auch Herd und Trog gut gereinigt werden. Wäsche darf nicht auf der Vorderseite des Hauses zum Trocknen aufgehängt werden. Art. 6. Wegen Gefährdung der Hauptwasserleitung, der Kanalisation und der Hausfundamente darf der Naturboden des Kellers nicht aufge- graben werden. Art. 7. Das Anbringen oder Aufstellen von Reklameplakaten irgend- welcher Art an den Mauern, Garteneinfriedigungen etc. ist verboten. Das Aushängen der Geschäftsschilder bedarf der Bewilligung des Verwaltungsrates. Art. 8. Das Eintreiben von Nägeln und Haken in die Mauern und Holz- verkleidungen soll mit grösster Sorgfalt erfolgen. Für das Aufhängen 171 von Bildern, Uhren etc. können mit Vorteil X-Haken verwendet wer- den, womit jede Beschädigung des Mauerwerks vermieden werden kann. Art. 9. Die Küche wird nach Bedarf, jedenfalls aber vor dem Verlassen der Wohnung, auf Kosten des Mieters durch die Siedelungsgenossen- schaft getüncht. Art. 10. Änderungen und Ergänzungen dieser Hausordnung werden Vor- behalten.